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LAG Urteil: Verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund

08.01.10

Der Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer, der in der Vergangenheit häufig krank war, wurde von seinem Arbeitgeber aufgefordert, bei jeder erneuten Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jeweils am ersten Krankheitstag vorzulegen.



An diese Weisung hielt sich der Arbeitnehmer nicht. Innerhalb eines Monats erkrankte der Arbeitnehmer dreimal. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag kein einziges Mal am ersten Tag vor. Der Arbeitgeber reagierte mit Abmahnungen. Als der Arbeitnehmer in einem weiteren Fall die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst zwei Wochen nach dem ersten Krankheitstag vorlegte, reagierte der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Ablauffrist.

Das Urteil:
Das LAG Schleswig-Holstein stellte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fest, hielt die ausgesprochene Kündigung mit sozialer Ablauffrist aber für wirksam. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, 2 Sa 130/09)

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 1 BGB, dar.
Zu unterscheiden ist hier zwischen der sich aus § 5 Abs. 1 EFZG ergebenden Obliegenheit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und der Verpflichtung, die sich aus dem zulässigen Verlangen des Arbeitgebers, die Bescheinigung früher als am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, ergibt. Die Beklagte hat zulässig vom Kläger die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur ab dem ersten Tag, sondern bereits am ersten Tag verlangt.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte von diesem Recht willkürlich Gebrauch gemacht hat. Im Gegenteil ist auch in der Berufungsverhandlung deutlich geworden, dass der Kläger es keineswegs für notwendig gehalten hat, jeweils am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit den behandelnden Arzt aufzusuchen. Auch war es ihm offenbar nicht so wichtig, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sogleich am ersten Tag vorzulegen. Soweit er behauptet, er habe nicht in allen Fällen schon am ersten Tag einen Termin bei seiner Ärztin bekommen, hat er dies lediglich pauschal vorgetragen. Die einzelnen Fälle können anhand dieses Vorbringens nicht überprüft werden. Auch ist nicht ersichtlich, in welchem Fall der Kläger seinem Nachbar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgegeben hat, dieser sie jedoch vergessen hat. Schließlich ist vom Kläger nicht hinreichend genau dargelegt worden, wieso er wegen „Depressionen“, vermutlich sind „depressive Verstimmungen“ gemeint, nicht in der Lage war, sich um die rechtzeitige Vorlage zu kümmern. Insgesamt wirken diese Einlassungen des Klägers so, als sei ihm die Befolgung der Auflage der Beklagten schlicht gleichgültig.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt auch ein wichtiger Grund vor, der zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vor. Dieser wichtige Grund rechtfertigt den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers, ihm zulässig erteilte Anweisungen zu missachten, stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, dass es der Beklagten nach wiederholter erfolgloser Abmahnung nicht mehr zumutbar macht, trotz der langen Dauer an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Die Beklagte hat wegen der wiederholten krankheitsbedingten Ausfallzeiten und seiner Nachlässigkeit beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag gefordert. Diese Weisung zu befolgen war für den Kläger nicht unzumutbar. Wann er tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Weisung zu beachten, hat er nicht dargelegt. Seine pauschale Begründung lässt eine Nachprüfung insoweit nicht zu. Zwar hat der Kläger seine Anzeigepflicht erfüllt, so dass die durch den Ausfall des Klägers entstehende Störung des Betriebsablaufs jedenfalls für den ersten Tag verringert werden konnte. Eine längerfristige Planung einer etwa erforderlichen Vertretung war aber dadurch erschwert, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zum Teil erst mit erheblicher Verzögerung eingereicht hat. Damit hat der Kläger das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zuverlässigen Arbeitsplanung verletzt.








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