Mit Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 48/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen seines Arbeitgebers übernimmt, diese Kosten ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen darf.
07.10.08 [mehr]
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