Zum 1. September dieses Jahres ist das Rauchen in Bundesbehörden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Bahnhöfen und Flughäfen per Bundesgesetz verboten worden.
BAG - Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 31. Juli 2007 entschieden, dass die Verschmelzung von Gesellschaften weder den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Anpassungsstichtag von Betriebsrenten) noch die Kriterien für die Anpassung der laufenden Betriebsrente verändert.