Die arbeitsrechtliche Abmahnung als schriftliche Aufforderung an einen Mitarbeiter, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, wird stets in die Personalakte des betreffenden Mitarbeiters aufgenommen, sofern die Abmahnung den Tatsachen entspricht und sie frei von Wertung ist, wie das Landesarbeitsgericht Mainz zuletzt mit seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2006 bestätigte.
[mehr]
|